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§ 19 l Wasserhaushaltsgesetz
(WHG)
Bild Umwelt
Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) schreibt in § 19 l vor, dass Anlagen
mit wassergefährdenden Stoffen prinzipiell nur von sogenannten Fachbetrieben
eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt
werden dürfen.
Wir sind ein Fachbetrieb gemäß § 19 l Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
und werden von der DEKRA Umwelt GmbH diesbezüglich für die
Einhaltung der Richtlinien überwacht.
Hinweis: Gilt nur für HBV-Anlagen (Hydraulik-
und Pneumatikaggregate), in denen Hydrauliköle eingesetzt werden.
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